1. Betriebskosten und Kostenmiete

Autor: Emmert

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Betriebskosten gehören ebenfalls zu den laufenden Aufwendungen. Seit die Kostenmiete als Nettokaltmiete strukturiert ist (vgl. § 25b NMV 70), werden sie jedoch nicht mehr in der Wirtschaftlichkeitsberechnung zur Errechnung der Durchschnitts- und Einzelmieten berücksichtigt, sondern dürfen neben der Miete gesondert umgelegt werden. Bis zum 31.12.2003 regelte § 27 der II. BV unter Bezugnahme auf die zugehörige Anlage 3, was unter Betriebskosten zu verstehen ist. Seit dem 01.01.2004 gilt die durch Art. 3 Nr. 3 der Verordnung zur Berechnung der Wohnfläche, über die Aufstellung von Betriebskosten und zur Änderung anderer Verordnungen geänderte Neufassung des § 27 Abs. 1 WoFG, die auf die neue, auf Grundlage des § 19 Abs. 2 WoFG a.F. erlassene BetrKV verweist. Die Anlage 3 wurde gem. Art. 3 Nr. 7 der genannten VO aufgehoben.

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Ebenso wie die bislang in der Anlage 3 zu § 27 der II. BV enthaltene Aufzählung der umlagefähigen Betriebskosten ist die Aufzählung der Betriebskosten in § 2 Nr. 1-17 BetrKV abschließend.1)

Der Vermieter preisgebundenen Wohnraums ist jedoch weiterhin gem. §  Abs.  , §§  Abs.  Satz 1, 70 berechtigt, neben den Betriebskosten ein Umlageausfallwagnis bis zu maximal 2 % der im Abrechnungszeitraum auf die Wohnung entfallenden Betriebskosten anzusetzen.