1. Grundsatz

Autor: Emmert

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Grundsätzlich kann keine der Vertragsparteien allein aus dem Umstand, dass über den Abschluss eines Mietvertrags verhandelt wird, einen Anspruch auf Abschluss dieses Vertrags ableiten.1)

Allerdings kann der Inhalt dieser Vertragsverhandlungen für die Auslegung des späteren Vertrags bedeutsam sein.2)


1)

Grüneberg/Ellenberger, Vor § 145 Rdn. 18.

2)

Grüneberg/Ellenberger, aaO.