1. Überblick

Autor: Emmert

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Die Kostenmiete, die seit der Neufassung des § 27 der II. BV 1984 als Nettokaltmiete strukturiert ist, berechnet sich nach den Vorschriften der §§ 8 ff. WoBindG, der NMV 70 und der II. BV. Wird die Kostenmiete erstmalig berechnet, ist dabei in zwei Schritten vorzugehen. Zentrales Instrument der Ermittlung ist hierbei die sogenannte Wirtschaftlichkeitsberechnung, anhand derer zunächst die sogenannte Durchschnittsmiete für das gesamte Wohngebäude oder die Wirtschaftseinheit und danach die Einzelmiete für die einzelne Wohnung zu berechnen ist.