Autor: Emmert |
Aus dem Grundsatz, dass der Vermieter für die Überlassung der Wohnung einen bestimmten Höchstbetrag, nämlich die Kostenmiete, vom Mieter verlangen darf, ergibt sich auch die generelle Unzulässigkeit von Vereinbarungen über neben der Kostenmiete zu zahlende einmalige Mieterleistungen.
Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 WoBindG ist eine Vereinbarung, nach der der Mieter oder für ihn ein Dritter mit Rücksicht auf die Überlassung der Wohnung eine einmalige Leistung zu erbringen hat, unwirksam.1) Einzahlungen auf Geschäftsanteile bei Wohnungsunternehmen in der Rechtsform der Genossenschaft oder ähnliche Mitgliedsbeiträge gelten nach Satz 2 dieser Vorschrift nicht als unzulässige Einmalleistungen. Absätze 2-6 regeln abschließend die Ausnahmen, bei denen die Vereinbarung einer einmaligen Leistung zulässig ist.
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