Autor: Dimmler |
Eine vor Verfahrenseröffnung ausgesprochene Kündigung des Vermieters bleibt grundsätzlich wirksam.
Bei der Geltendmachung von Eigenbedarf bleibt zu prüfen, inwieweit die Gründe in der Person des Verwalters fortbestehen, weshalb eine Kündigung, die das Mietverhältnis erst nach Verfahrenseröffnung beendet, vom Verwalter i.d.R. nicht mehr weiter verfolgt werden kann. Hierbei ergibt sich weitgehend die gleiche Problematik wie beim Übergang nach § 566 BGB .
Bei einem Zahlungsrückstand vor Verfahrenseröffnung kann der Verwalter die Kündigung aussprechen, da kein Grund bestehe, das vertragswidrige Verhalten des Mieters zu Lasten der Masse zu "belohnen".80
80 | Vgl. MK-InsO/Eckert, § 108 Rdn. 60. |
Der Insolvenzverwalter wird ein Interesse haben, wirtschaftlich unrentable Mietverhältnisse kündigen zu können.
Aufgrund der zwischenzeitlich vermieterfreundlicheren Rechtsprechung des BGH zu Verwertungskündigungen nach § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB 81 wird dem Insolvenzverwalter die ordentliche Kündigung weitgehend erleichtert.
81 | Vgl. u.a. BGH vom 28.01.2009 - |
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