Autor: Griebel |
Teilweise wird wegen des Sinns und Zwecks des § 112 InsO (Fortführungsmöglichkeit eines Betriebs) argumentiert, dass § 112 InsO auf Wohnraummietverhältnisse keine Anwendung findet.5)
Die ganz überwiegende Ansicht geht zu Recht von der Anwendbarkeit aus.6)
Bei Anwendbarkeit des § 112 InsO war umstritten, zu welchem Zeitpunkt die Kündigungssperrfrist endet und der Vermieter eine Kündigung des Mietverhältnisses aussprechen konnte.
Teilweise wurde die Auffassung vertreten, mit Verfahrenseröffnung falle die Sperrfrist weg.7) Eine andere Ansicht stellt auf den Zugang der Enthaftungserklärung ab.8)
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