2. Heizkostenverordnung

Autor: Emmert

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Als Ausnahme vom Grundsatz der Bruttomiete sieht die Heizkostenverordnung (HeizkV) in § 2 HeizkV für Mietverhältnisse in ihrem Geltungsbereich zwingend die verbrauchsabhängige Abrechnung über die Heizungs- und Warmwasserkosten vor. (Zu den Einzelheiten s.u. § 14 Rdn. 241  ff.) Nach herrschender Meinung1)

handelt es sich bei § 2 HeizkV um eine Verbotsvorschrift i.S.v. § 134 BGB, so dass die Vereinbarung einer Bruttowarmmiete im Geltungsbereich der HeizkV grundsätzlich unzulässig ist. Die Anwendung der HeizkV ist nicht davon abhängig, dass sich eine Partei hierauf beruft.2) Haben die Parteien eine Warmmiete vereinbart, kann gleichwohl auch für zurückliegende Abrechnungszeiträume eine Abrechnung nach der HeizkV vorgenommen werden, soweit nicht die Ausschlussfrist des § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB entgegensteht. Allerdings sind die bislang in der Warmmiete enthaltenen Heiz- und Warmwasserkostenbestandteile dem Mieter dann als Vorauszahlungen anzurechnen.

Der Vermieter hat aber auch hier keinen Anspruch darauf, dass im Zuge der Umstellung auf eine verbrauchsabhängige Umlage nach der HeizkV weitere oder sogar alle anderen Betriebskosten künftig ebenfalls gesondert umgelegt und abgerechnet werden.


1)