2. Kaution

Autor: Emmert

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Zulässig ist hingegen gem. § 9 Abs. 5 WoBindG die Vereinbarung einer Mietsicherheit unter Beachtung von § 551 BGB. Allerdings darf diese Mietsicherheit nur zur Sicherung von Ansprüchen des Vermieters gegen den Mieter aus Schäden an der Wohnung oder wegen unterlassener Schönheitsreparaturen herangezogen werden, § 9 Abs. 5 Satz 1 WoBindG. Der Vermieter kann gegen den Kautionsrückforderungsanspruch des Mieters auch nicht mit anderen Forderungen, z.B. aus einer Betriebskostenabrechnung5)

oder Mietrückständen, aufrechnen.6)

Praxistipp:

Diese Einschränkung muss sich ausdrücklich aus der Vereinbarung der Mietsicherheit ergeben, andernfalls ist diese unwirksam.7)

Der bloße Hinweis in der Vereinbarung, wonach die gesetzlichen Regelungen in Bezug auf Zahlung, Zweckbestimmung und Verwendung für die Kaution gelten sollen, ist unzureichend.8) Die Unwirksamkeit der Vereinbarung hat zur Folge, dass der Mieter eine bereits geleistete Kaution zurückfordern kann.9)


5)