Autor: Emmert |
Zulässig ist hingegen gem. § 9 Abs. 5 WoBindG die Vereinbarung einer Mietsicherheit unter Beachtung von § 551 BGB. Allerdings darf diese Mietsicherheit nur zur Sicherung von Ansprüchen des Vermieters gegen den Mieter aus Schäden an der Wohnung oder wegen unterlassener Schönheitsreparaturen herangezogen werden, § 9 Abs. 5 Satz 1 WoBindG. Der Vermieter kann gegen den Kautionsrückforderungsanspruch des Mieters auch nicht mit anderen Forderungen, z.B. aus einer Betriebskostenabrechnung5) oder Mietrückständen, aufrechnen.6)
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