Autor: Emmert |
Folgende Fallgruppen führen bei der Abwicklung des Mietverhältnisses erfahrungsgemäß immer wieder zu Auseinandersetzungen zwischen Mieter und Vermieter:
Unproblematisch sind Wohnräume, Küche und Flur. Hier ist der Mieter auch ohne besondere vertragliche Vereinbarung verpflichtet, Nägel, Haken und Schrauben zu entfernen und die dazugehörigen Löcher zu verschließen.149
Differenziert zu beurteilen sind hingegen Bohrlöcher in den Wandfliesen von Bad und WC.
- Will der Mieter hier notwendige Einrichtungsgegenstände anbringen, so muss er die Bohrungen in die Fugen setzen. Nur wenn dies nicht möglich oder nicht zumutbar ist - was der Mieter im Bestreitensfall nachzuweisen hat150 -, dürfen die Fliesen selbst angebohrt werden.151
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