2. Umlage der Betriebskosten bei preisgebundenem Wohnraum

Autor: Emmert

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Auch der Mieter preisgebundenen Wohnraums schuldet die Betriebskosten nicht automatisch. Notwendig ist vielmehr auch hier eine wirksame Umlagevereinbarung. Die Umlagefähigkeit im konkreten Einzelfall setzt voraus, dass dem Mieter die umzulegenden Betriebskostenpositionen nach Art und Höhe bei Abschluss des Vertrags bekanntgegeben worden sind.2)

Soweit § 20 Abs. 1 Satz 3 NMV 70 auf den Zeitpunkt der Überlassung der Wohnung abstellt, handelt es sich hierbei um ein Redaktionsversehen.3) Zur Umlage der Betriebskosten im preisgebundenen Wohnraum reicht es aus, wenn der Vermieter den Umfang der umzulegenden Betriebskosten durch Bezugnahme auf die Anlage 3 zur § 27 der II. BV umschrieben und die Höhe der ungefähr zu erwartenden Kosten durch den Gesamtbetrag der geforderten Vorauszahlungen mitgeteilt hat. Eine Aufschlüsselung der Vorauszahlungen auf die einzelnen Betriebskosten ist nicht erforderlich.4)

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