Autor: Emmert |
Gibt der Mieter die Wohnung in beschädigtem Zustand zurück, so haftet er nach § 280 Abs. 1 BGB bzw. § 823 Abs. 1 BGB auf Schadensersatz.
Praxistipp:Nach der BGH-Rechtsprechung25) hat auch bei Gewerberaummietverhältnissen der Mieter Schäden an der Sachsubstanz der Mietsache, die durch eine Verletzung seiner Obhutspflichten entstanden sind, nach §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB als Schadensersatz neben der Leistung nach Wahl des Vermieters durch Wiederherstellung (§ 249 Abs. 1 BGB) oder durch Geldzahlung (§ 249 Abs. 2 BGB) zu ersetzen, ohne dass es einer vorherigen Fristsetzung des Vermieters bedarf. Dies gilt sowohl während des Mietverhältnisses als auch nach dessen Beendigung.26) |
25) | BGH vom 27.06.2018 - XII ZR 79/17, NZM 2018, 717; BGH vom 28.02.2018 - VIII ZR 157/17, NZM 2018, |
26) | BGH, aaO.; BGH, aaO. |
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