4. Beweislast

Autor: Emmert

a) Grundsätze

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Verlangt der Vermieter Schadensersatz, weil ihm das Mietobjekt in einem beschädigten Zustand zurückgegeben worden ist, so muss er zunächst einmal nachweisen, dass der Schaden während der Mietzeit eingetreten ist, d.h., bei Gebrauchsüberlassung noch nicht vorhanden war.32)

Ein Übergabeprotokoll vermag die Beweislast zum Nachteil des Mieters zu ändern, nicht hingegen eine Besichtklausel.33)

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Ist der Beweis geführt, dass der Schaden während der Vertragszeit eingetreten ist, so muss der Vermieter beweisen, dass die Schadensursache im unmittelbaren Einfluss-, Obhuts- und Herrschaftsbereich des Mieters gesetzt worden ist. Hierzu muss er die Möglichkeit ausräumen, dass die Ursache aus seinem eigenen Verantwortungs- und Pflichtenkreis hervorgegangen ist oder aus demjenigen eines Dritten, für den der Mieter nicht (gem. § 278 BGB) haftet.34)

Der Beweis der Pflichtverletzung, der Entstehung eines Schadens und der Ursächlichkeit zwischen Pflichtverletzung und Schaden obliegt dem Gläubiger (§ 280 Abs. 1 Satz 1 BGB).35)

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