- wonach der Mieter zerbrochene Innen- und Außenscheiben in den Mieträumen zu erneuern hat; vielmehr ist es Sache des Vermieters auszuschließen, dass die Zerstörung nicht durch Dritte von außen erfolgt ist;43)
LG Hamburg vom 15.02.1991 - 311 S 122/90, WuM 1991, 681.
- wonach der Mieter für Schäden haftet, die durch Gegenstände verursacht wurden, die er in die Wohnung eingebracht hat;44)
LG Frankfurt/M. vom 26.01.1996 - 2/2 O 288/95, WuM 1996, 208.
- wonach der Mieter ohne Rücksicht auf eigenes Verschulden für alle Schäden haftet, die durch das - an sich vertragsgemäße - Aufstellen von Haushaltsmaschinen wie Wasch-, Spül- und Trockengeräten verursacht werden;45)
von der Osten/ Schüller in Bub/Treier, III Rdn. 2392.
- wonach bei Verstopfungen von Kanal- und Leitungsrohren alle Mieter anteilig die Kosten der Schadensbeseitigung zu tragen haben, wenn der Verursacher des Schadens nicht ermittelt werden kann;46)
OLG Hamm, RE vom 19.05.1982 - 4 RE-Miet 10/81, WuM 1982, 201.
- die dem Mieter den Entlastungsbeweis fehlenden Verschuldens bei Schäden an von ihm benutzten Einrichtungen der Mietsache aufbürden, weil die Klausel unabhängig vom Erhaltungszustand dieser Gegenstände bei Überlassung der Mietsache eingreift;47)
von der Osten/Schüller in Bub/Treier, III Rdn. 2390.
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