Autor: Emmert |
Unwirksam sind formularvertragliche Klauseln:
- wonach der Mieter zerbrochene Innen- und Außenscheiben in den Mieträumen zu erneuern hat; vielmehr ist es Sache des Vermieters auszuschließen, dass die Zerstörung nicht durch Dritte von außen erfolgt ist;190
- wonach der Mieter für Schäden haftet, die durch Gegenstände verursacht wurden, die er in die Wohnung eingebracht hat;191
- wonach der Mieter ohne Rücksicht auf eigenes Verschulden für alle Schäden haftet, die durch das - an sich vertragsgemäße - Aufstellen von Haushaltsmaschinen wie Wasch-, Spül- und Trockengeräten verursacht werden;192
- wonach bei Verstopfungen von Kanal- und Leitungsrohren alle Mieter anteilig die Kosten der Schadensbeseitigung zu tragen haben, wenn der Verursacher des Schadens nicht ermittelt werden kann;193
- die dem Mieter den Entlastungsbeweis fehlenden Verschuldens bei Schäden an von ihm benutzten Einrichtungen der Mietsache aufbürden, weil die Klausel unabhängig vom Erhaltungszustand dieser Gegenstände bei Überlassung der Mietsache eingreift;194
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