A. Allgemeines

Autor: Emmert

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Mangels Verweisung in § 578 BGB gelten die die Umlage, Abrechnung und Erhöhung von Betriebskosten regelnden §§ 556, 556a, 560 BGB bei Gewerberaummietverhältnissen nicht. Die sich hieraus ergebenden Besonderheiten werden nachfolgend behandelt, im Übrigen kann auf die Ausführungen zu den Betriebskosten bei Wohnraummietverhältnissen (§ 14 Rdn. 1 ff.) verwiesen werden.

Praxistipp:

Die Vorschriften der HeizkV sind jedoch auch für Gewerbemietverhältnisse zwingend, da die HeizkV insoweit nicht zwischen den verschiedenen Nutzungsarten unterscheidet.