A. Begriff des Mietverhältnisses

Autoren: Griebel/Wiek

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Mietverträge sind als gegenseitige Verträge (§§ 320  ff. BGB) - die Parteien haben jeweils korrespondierende Rechte und Pflichten - auf Gebrauchs- bzw. Nutzungsgewährung auf Zeit gerichtet und daher Dauerschuldverhältnisse (§ 314 BGB). Wird eine bewegliche oder unbewegliche Sache auf der Grundlage einer schuldrechtlichen Vereinbarung einem Dritten gegen Entgelt (auch auf unbestimmte Zeit) zum Gebrauch überlassen, so liegt ein Mietverhältnis vor. Dabei kommt es - wie auch sonst im Schuldrecht - nicht darauf an, wie die Parteien die Übereinkunft bezeichnet haben, sondern darauf, was tatsächlich gewollt ist.1)

Allerdings kann die Bezeichnung, insbesondere bei entsprechender Sachkunde der Parteien oder ihrer Vertreter, Indiz für die Intentionen der Parteien sein.

Ob das Entgelt - wie regelmäßig - in nach Zeitabschnitten wiederkehrenden Teilbeträgen oder auf einmal bezahlt wird, ist dabei ebenso unerheblich, wie die Art des Entgelts und grundsätzlich seine Höhe (zu den Einzelheiten s.a. § 10 Rdn. 2  ff.).