A. Gesetzliche Neuregelung

Autoren: Griebel/Wiek

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Der alte "einfache" Zeitmietvertrag nach § 564c Abs. 1 BGB a.F. (Befristung ohne gesetzlichen Befristungsgrund) mit Verlängerungsoption und Geltung der Sozialklausel ist "im Interesse der Rechtsvereinfachung und Rechtssicherheit"1)

durch die Mietrechtsreform 2001 weggefallen. Wirksam kann ein Zeitmietvertrag nur noch unter den Voraussetzungen des § 575 Abs. 1 BGB abgeschlossen werden. Insbesondere erfordert ein Zeitmietvertrag das Vorliegen eines der in § 575 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 BGB abschließend aufgezählten Befristungsgründe. Der Vermieter muss dem Mieter den Grund der Befristung bei Vertragsschluss schriftlich mitteilen. Fehlt ein zulässiger Befristungsgrund oder seine schriftliche Mitteilung, so handelt es sich bei einer gleichwohl vereinbarten Befristung um ein Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit (§ 575 Abs. 1 Satz 2 BGB).

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Nicht mehr zulässig sind damit auch die sogenannten "Kettenmietverträge", also die An\einanderreihung von kurzfristigen befristeten Mietverträgen.2)

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