OLG Brandenburg - Beschluss vom 28.09.2021
13 UF 72/19
Normen:
FamFG § 239 Abs. 2; BGB § 157; BGB § 133; BGB § 242; BGB § 313;
Fundstellen:
FamRZ 2022, 1372
Vorinstanzen:
AG Zossen, vom 27.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 561/18
AG Zossen, vom 06.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 561/18

Abänderung einer notariell vereinbarten Unterhaltsverpflichtung auf NullUnabänderbarkeit einer notariellen Vereinbarung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 28.09.2021 - Aktenzeichen 13 UF 72/19

DRsp Nr. 2021/16651

Abänderung einer notariell vereinbarten Unterhaltsverpflichtung auf Null Unabänderbarkeit einer notariellen Vereinbarung

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 6. März 2019 in seiner durch Beschluss vom 27. März 2019 berichtigten Fassung wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Verfahrenswert wird für beide Instanzen auf bis 7.000 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 239 Abs. 2; BGB § 157; BGB § 133; BGB § 242; BGB § 313;

Gründe:

I.

Der Antragsteller, Vater des am ... 1997 geborenen Antragsgegners, erstrebt die Abänderung einer notariell vereinbarten Unterhaltsverpflichtung auf Null. Er ist von der Mutter des Antragsgegners rechtskräftig geschieden. Mit notarieller Vereinbarung vom 9. September 2015 haben der Antragsteller und seine seinerzeit von ihm getrennt lebenden Ehefrau und Mutter des Antragsgegners eine "Auseinandersetzung über Grundbesitz sowie eines Ehevertrags" (Bl. 8 ff.) beurkunden lassen, die unter anderem folgende Vereinbarung zu Gunsten des Antragsgegners enthält (Bl. 13R):

"B)

Vereinbarung zur Regelung der Scheidungsfolgen

...

§ 3

Unterhalt