BGH - Versäumnisurteil vom 18.05.2022
VIII ZR 9/22
Normen:
BGB § 556d Abs. 2 S. 5-7; BGB § 556g Abs. 1a S. 1 Nr. 1 -2 und Nr. 4 und S. 2; BGB § 556g Abs. 3 S. 1; RDG a.F. § 2 Abs. 2 S. 1; RDG § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
MDR 2022, 1009
MietRB 2022, 277
ZMR 2022, 788
Vorinstanzen:
AG Berlin-Mitte, vom 19.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 113 C 270/20
LG Berlin, vom 09.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 67 S 191/21

Abgrenzung der einem registrierten Inkassodienstleister gestatteten Forderungseinziehung von unzulässigen Maßnahmen der Anspruchsabwehr; Abtretung der Ansprüche eines Mieters gegen den Vermieter an einen Inkassodienstleister wegen eines Verstoßes gegen die Begrenzung der Miethöhe

BGH, Versäumnisurteil vom 18.05.2022 - Aktenzeichen VIII ZR 9/22

DRsp Nr. 2022/10307

Abgrenzung der einem registrierten Inkassodienstleister gestatteten Forderungseinziehung von unzulässigen Maßnahmen der Anspruchsabwehr; Abtretung der Ansprüche eines Mieters gegen den Vermieter an einen Inkassodienstleister wegen eines Verstoßes gegen die Begrenzung der Miethöhe

a) Zur Aktivlegitimation eines registrierten Inkassodienstleisters, der Ansprüche des Mieters aus der sogenannten Mietpreisbremse (§§ 556d, 556g BGB) im Wege der Abtretung verfolgt (hier: Abgrenzung der einem registrierten Inkassodienstleister nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF gestatteten Forderungseinziehung von unzulässigen Maßnahmen der Anspruchsabwehr).b) Den Anforderungen an die Auskunftspflicht des Vermieters nach § 556g Abs. 1a Satz 1 Nr. 4, Abs. 4, § 556f Satz 2 BGB ist Genüge getan, wenn er dem Mieter vor der Abgabe von dessen Vertragserklärung unaufgefordert die Auskunft erteilt, bei dem Abschluss des Mietvertrags handele es sich um die erste Vermietung nach umfassender Modernisierung der Wohnung. Der Vermieter ist nach Maßgabe der Vorschrift des § 556g Abs. 1a Satz 1 Nr. 4 BGB nicht gehalten, über Umfang und Details der Modernisierung Auskunft zu erteilen. Es obliegt vielmehr dem Mieter, gegebenenfalls mittels eines Auskunftsverlangens nach § 556g Abs. 3 BGB weitere Einzelheiten und Nachweise zu erfragen.