LAG München - Urteil vom 21.11.2012
8 Sa 627/12
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 2; KSchG § 1 Abs. 2 S 4; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 314 Abs. 2; ZPO § 138 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 03.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 31 Ca 13956/11

Abmahnungsfreie ordentliche Kündigung bei Vorlage einer vorsätzlich wahrheitswidrigen eidesstattlichen Versicherung im gerichtlichen Verfahren gegen die Arbeitgeberin

LAG München, Urteil vom 21.11.2012 - Aktenzeichen 8 Sa 627/12

DRsp Nr. 2015/2370

Abmahnungsfreie ordentliche Kündigung bei Vorlage einer vorsätzlich wahrheitswidrigen eidesstattlichen Versicherung im gerichtlichen Verfahren gegen die Arbeitgeberin

1. Gibt die Arbeitnehmerin im Prozess gegen die Arbeitgeberin eine eidesstattliche Versicherung ab, die unwahre Sachverhaltsdarstellungen enthält, ist dieses Verhalten grundsätzlich geeignet, eine Kündigung zu begründen. 2. Die Frage, ob ein Verbot der Kontaktaufnahme erteilt wurde, betrifft eine Tatsache und keine Meinungsäußerung; Behauptungen der Arbeitnehmerin in einer eidesstattlichen Versicherung, wie etwa "in bisherige Tätigkeiten einarbeiten", "sämtliche Aufgaben entzogen", Arbeit in einem "leeren Büro", sind nach ihrem objektiven Erklärungsgehalt auszulegen. 3. Die Kenntnis der Arbeitnehmerin, dass die in einer eidesstattlichen Versicherung niedergelegten eigenen Bekundungen von der objektiven Sachlage abweichen, kann daraus geschlussfolgert werden, dass die geschilderten Umstände Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung sind und sie die Schilderung selbst unterzeichnet ist.