BGH - Urteil vom 20.02.2008
VIII ZR 49/07
Normen:
BGB § 556 Abs. 3 S. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2008, 525
MDR 2008, 556
MietR 2008, 129
NJ 2008, 271
NJW 2008, 1300
NZM 2008, 277
WuM 2008, 223
ZMR 2008, 444
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 09.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 65 S 172/06
AG Hohenschönhausen - 2 C 492/05 - 2.6.2006,

Abrechnung von Betriebskosten nach dem Abflussprinzip

BGH, Urteil vom 20.02.2008 - Aktenzeichen VIII ZR 49/07

DRsp Nr. 2008/5174

Abrechnung von Betriebskosten nach dem Abflussprinzip

»§§ 556 ff. BGB legen den Vermieter bei der Abrechnung von Betriebskosten nicht auf eine Abrechnung nach dem so genannten Leistungsprinzip fest; auch eine Abrechnung nach dem Abflussprinzip ist grundsätzlich zulässig.«

Normenkette:

BGB § 556 Abs. 3 S. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist seit 1997 Mieterin einer in B. gelegenen Wohnung der Beklagten. Nach dem Mietvertrag hat die Klägerin die Betriebskosten, unter anderem für Wasserversorgung und Abwasser, gesondert zu tragen und hierfür monatliche Vorauszahlungen zu entrichten, über die die Beklagte einmal jährlich abzurechnen hat. Der Wasserverbrauch der Klägerin wird durch einen in der Wohnung installierten Wasserzähler ermittelt.