BGH - Urteil vom 18.05.2022
VIII ZR 423/21
Normen:
RDG a.F. § 2 Abs. 2 S. 1; RDG § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BGB § 556d Abs. 2; BGB § 556g Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Mitte, vom 08.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 122 C 287/20
LG Berlin, vom 18.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 67 S 186/21

Abtretung von Ansprüchen eines Mieters aus der sog. Mietpreisbremse an einen registrierten Inkassodienstleister; Abgrenzung der gestatteten Forderungseinziehung von unzulässigen Maßnahmen der Anspruchsabwehr

BGH, Urteil vom 18.05.2022 - Aktenzeichen VIII ZR 423/21

DRsp Nr. 2022/9265

Abtretung von Ansprüchen eines Mieters aus der sog. Mietpreisbremse an einen registrierten Inkassodienstleister; Abgrenzung der gestatteten Forderungseinziehung von unzulässigen Maßnahmen der Anspruchsabwehr

Zur Aktivlegitimation eines registrierten Inkassodienstleisters, der Ansprüche des Mieters aus der sogenannten Mietpreisbremse (§§ 556d, 556g BGB) im Wege der Abtretung verfolgt (hier: Abgrenzung der einem registrierten Inkassodienstleister nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF gestatteten Forderungseinziehung von unzulässigen Maßnahmen der Anspruchsabwehr).

1. Die Mietenbegrenzungsverordnung für das Land Berlin vom 28. April 2015 begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.2. Die Aufforderung, die im Wohnungsmietvertrag vereinbarte Miete auf das höchstzulässige Maß herabzusetzen, ist nicht als eine Maßnahme der Anspruchsabwehr anzusehen und überschreitet daher nicht die Inkassodienstleistungsbefugnis eines Dienstleisters nach § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 S. 1 RDG a.F..3. Der Gesichtspunkt, dass die Mietenrückforderung des Inkassodienstleisters nicht unerheblich geringer war als die von ihm geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten, die im Wesentlichen auf dem Begehren beruhen, die Miete künftig auf das zulässige Maß herabzusetzen, macht das Begehren nicht zu einer Maßnahme der Forderungsabwehr.