AG Leverkusen - Urteil vom 18.04.1977
23 C 471/76

AG Leverkusen - Urteil vom 18.04.1977 (23 C 471/76) - DRsp Nr. 2002/9321

AG Leverkusen, Urteil vom 18.04.1977 - Aktenzeichen 23 C 471/76

DRsp Nr. 2002/9321

Tatbestand:

Der Kläger ist Mieter im Hause des Beklagten in L., R.-Str. Der monatliche Mietzins beträgt 647,58 DM.

Der Kläger behauptet, seit etwa 2 1/2 Jahren sei das Dach über dem Wohnzimmer seiner Wohnung undicht, so dass bei Regen Feuchtigkeit in seine Wohnung eindringe. Aus diesem Grunde würde er die Miete mindern. Die Beklagten hätten sich in der Vergangenheit bereits einmal bereiterklärt, die Wohnung renovieren zu lassen. Sie hätten ihm, dem Kläger, erklärt, nachdem das Dach nunmehr vollkommen dicht sei, könne er neue Möbel kaufen. Dies habe er auch getan. Er habe daraufhin ein Jugendzimmer im Werte von 1.755 DM gekauft. Darüber hinaus habe er den Fußboden im Kinderzimmer völlig neu auslegen lassen. Hierfür habe er 324 DM aufgewandt. Nach den ersten Regenfällen habe er jedoch feststellen müssen, dass weiterhin Wasser in die Wohnung eindringe. Neben dem Teppichboden sei das Anbauteil des Jugendzimmers um Preise von 406 DM sowie das Kojenbett zum Preise von 449 DM beschädigt worden. Die Sachen seien nicht mehr zu gebrauchen. Ihm sei insgesamt ein Schaden in Höhe von 1.179 DM entstanden.

Er nehme Bankkredit in Anspruch in Höhe von 8,5 % Zinsen.

Der Kläger beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 1.179 DM nebst 8,5 % Zinsen seit dem 20. August 1976 zu zahlen, hilfsweise Vollstreckungsschutz.