BVerfG - Beschluß vom 03.11.1992
1 BvR 137/92
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 Art. 101 Abs. 1 Satz 2 ; MHG § 2 Abs. 2 Satz 4 ; ZPO § 541 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
BVerfGE 87, 282
BVerfG, HdM Nr. 53
DVBl 1993, 167
DWW 1993, 38
NJW 1993, 381
WuM 1993, 238
ZMR 1993, 54
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 05.11.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 13 S 220/91

Anspruch auf den gesetzlichen richter bei Nichterholung eines Rechtsentscheids in Mietsachen

BVerfG, Beschluß vom 03.11.1992 - Aktenzeichen 1 BvR 137/92

DRsp Nr. 1993/4

Anspruch auf den gesetzlichen richter bei Nichterholung eines Rechtsentscheids in Mietsachen

»Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Gericht gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verstößt, wenn es einen Rechtsentscheid nicht einholt, obwohl dies geboten wäre.«

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 Art. 101 Abs. 1 Satz 2 ; MHG § 2 Abs. 2 Satz 4 ; ZPO § 541 Abs. 1 Satz 1 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Gericht gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verstößt, wenn es einen Rechtsentscheid nicht einholt, obwohl dies geboten wäre.

I. Der Beschwerdeführer verlangte von der Beklagten, seiner Mieterin, die Zustimmung zu einer Mieterhöhung. Zur Begründung benannte er drei in demselben Hause belegene, ihm gehörende Vergleichswohnungen. Die Beklagte verteidigte sich damit, daß der Mietzins der zum Vergleich genannten Wohnungen keinen verläßlichen Maßstab biete und die von ihr gemietete Wohnung mit Mängeln behaftet sei; deshalb sei der höhere Mietzins nicht gerechtfertigt. Das Amtsgericht gab der Klage statt, während das Landgericht sie mit folgender Begründung abwies: