BSG - Urteil vom 25.10.2017
B 14 AS 9/17 R
Normen:
SGB X § 24; SGB X § 33; SGB X § 45; SGB X § 50; SGB II § 11; SGB II § 40; SGB II § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; SGB II § 9; SGB III § 330; SGB III § 335;
Fundstellen:
NZS 2018, 235
Vorinstanzen:
LSG Hamburg, vom 23.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 575/15
SG Hamburg, vom 09.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 24 AS 774/13

Anspruch auf Grundsicherung für ArbeitsuchendeRechtmäßigkeit der Erstattung von Leistungen nach EinkommensanrechnungZulässigkeit der Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts bei Nichtnennung aller ergangenen Änderungsbescheide

BSG, Urteil vom 25.10.2017 - Aktenzeichen B 14 AS 9/17 R

DRsp Nr. 2018/2177

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende Rechtmäßigkeit der Erstattung von Leistungen nach Einkommensanrechnung Zulässigkeit der Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts bei Nichtnennung aller ergangenen Änderungsbescheide

Von einem Aufhebungsverwaltungsakt können über die im Wortlaut seines Verfügungssatzes konkret bezeichneten Bewilligungen hinaus weitere Bewilligungen umfasst sein, wenn sich dies aus der Auslegung des Aufhebungsverwaltungsakts nach dem objektiven Empfängerhorizont ergibt.

1. Das Bestimmtheitserfordernis verlangt, dass der Verfügungssatz eines Verwaltungsakts nach seinem Regelungsgehalt in sich widerspruchsfrei ist; der Betroffene muss bei Zugrundelegung der Erkenntnismöglichkeiten eines verständigen Empfängers und unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls in die Lage versetzt werden, die in ihm getroffene Rechtsfolge vollständig, klar und unzweideutig zu erkennen und sein Verhalten daran auszurichten. 2. Ausreichende Klarheit kann auch dann bestehen, wenn zur Auslegung des Verfügungssatzes auf die Begründung des Verwaltungsakts, auf früher zwischen den Beteiligten ergangene Verwaltungsakte oder auf allgemein zugängliche Unterlagen zurückgegriffen werden muss.