LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 08.09.2021
L 12 AS 2009/19
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; BGB § 117; BGB § 488 Abs. 1; BGB § 535;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 17.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 1648/19

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB IILeistungen für Unterkunft und HeizungAnforderungen an die Wirksamkeit einer Mietzinsforderung unter engen Verwandten

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.09.2021 - Aktenzeichen L 12 AS 2009/19

DRsp Nr. 2022/8009

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II Leistungen für Unterkunft und Heizung Anforderungen an die Wirksamkeit einer Mietzinsforderung unter engen Verwandten

"Tatsächliche Aufwendungen" für eine Wohnung im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II erfordern, dass der Leistungsberechtigte im jeweiligen Leistungszeitraum einer wirksamen und nicht dauerhaft gestundeten Mietzinsforderung ausgesetzt ist. Eine ernsthafte Verpflichtung zu Mietzahlungen ist nicht festzustellen, wenn es sich bei einem Mietvertrag zwischen Familienangehörigen um ein Scheingeschäft im Sinne des § 117 BGB handelt.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 17.10.2019 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; BGB § 117; BGB § 488 Abs. 1; BGB § 535;

Tatbestand

Streitgegenständlich sind Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) für den Monat November 2018.

Die 1986 geborene Klägerin schloss Mitte des Jahres 2016 ein Lehramtsstudium ab. Im November 2016 nahm sie ihr Referendariat auf. Seit August 2019 ist sie in Berlin als Lehrerin beschäftigt.