LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 29.05.2020
L 21 AS 1285/18
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; SGB II § 22 Abs. 6 S. 1 Hs. 1; BGB § 573c Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 03.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 41 AS 708/16

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB IILeistungen für Unterkunft und HeizungKeine Übernahme doppelter Mietaufwendungen bei Vermeidbarkeit einer zeitlichen Überschneidung durch einen moderaten Umfang zu leistender Renovierungsarbeiten und die Unterstützung durch erwachsene Söhne

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.05.2020 - Aktenzeichen L 21 AS 1285/18

DRsp Nr. 2020/9533

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II Leistungen für Unterkunft und Heizung Keine Übernahme doppelter Mietaufwendungen bei Vermeidbarkeit einer zeitlichen Überschneidung durch einen moderaten Umfang zu leistender Renovierungsarbeiten und die Unterstützung durch erwachsene Söhne

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 03.07.2018 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch in dem Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; SGB II § 22 Abs. 6 S. 1 Hs. 1; BGB § 573c Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Übernahme umzugsbedingter weiterer Kosten für Unterkunft und Heizung (doppelte Mietzahlungen) für den Umzugsmonat.