Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 03.07.2018 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch in dem Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Übernahme umzugsbedingter weiterer Kosten für Unterkunft und Heizung (doppelte Mietzahlungen) für den Umzugsmonat.
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