BGH - Beschluss vom 22.11.2011
VIII ZR 65/11
Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; BGB § 551;
Fundstellen:
NJW 2012, 996
NZM 2012, 156
ZMR 2012, 434
Vorinstanzen:
AG München, vom 10.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 413 C 27066/09
LG München I, vom 19.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 15 S 11229/10

Anspruch des Vermieters auf Leistung einer Mietsicherheit auch nach Beendigung des Mietverhältnisses

BGH, Beschluss vom 22.11.2011 - Aktenzeichen VIII ZR 65/11

DRsp Nr. 2012/2103

Anspruch des Vermieters auf Leistung einer Mietsicherheit auch nach Beendigung des Mietverhältnisses

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision durch einstimmigen Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen.

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; BGB § 551;

Gründe

1. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hält eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts für erforderlich; es bedürfe einer höchstrichterlichen Entscheidung darüber, ob der Vermieter von Wohnraum die Kaution bei fortbestehendem Sicherungsinteresse auch noch nach Beendigung des Mietvertrages verlangen könne und ob eine erfüllungshalber geleistete Mietbürgschaft die Verjährung des Anspruchs auf Leistung einer Barkaution hemme. Diese Erwägungen tragen indessen weder den vom Berufungsgericht genannten Zulassungsgrund noch liegt einer der weiteren im Gesetz genannten Zulassungsgründe vor. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 ZPO) oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) erforderlich.