OLG Dresden - Beschluss vom 29.10.2021
5 U 892/21
Normen:
BGB § 548 Abs. 1; BGB § 203 S. 1; ZPO § 522 Abs. 2 S. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 214 Abs. 1;
Fundstellen:
ZMR 2022, 363
Vorinstanzen:
LG Görlitz, vom 20.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 376/20

Ansprüche aus der Vermietung mobiler StraßenBefahren einer Behelfsstraße mit Kettenfahrzeugen der BundeswehrEinrede der VerjährungKurze mietvertragliche VerjährungAnsprüche eines Vermieters gegen einen Dritten

OLG Dresden, Beschluss vom 29.10.2021 - Aktenzeichen 5 U 892/21

DRsp Nr. 2022/2414

Ansprüche aus der Vermietung mobiler Straßen Befahren einer Behelfsstraße mit Kettenfahrzeugen der Bundeswehr Einrede der Verjährung Kurze mietvertragliche Verjährung Ansprüche eines Vermieters gegen einen Dritten

Die kurze mietvertragliche Verjährung aus § 548 Abs. 1 BGB gilt nicht nur im Verhältnis von Vermieter und Mieter, sondern auch dann, wenn es um von § 548 BGB erfasste Ansprüche des Vermieters gegen einen Dritten geht, der - ohne Vertragspartner zu sein - in den Schutzbereich des Mietvertrages einbezogen ist. Die kurze mietvertragliche Verjährung aus § 548 VGB (§ 558 BGB a.F.) erfasst Miet- und Pachtverträge sowie auch sonstige Nutzungsverhältnisse, welche rechtlich einem Miet- oder Pachtvertrag gleichgeartet sind. Ein Abbruch von Verhandlungen über den Anspruch i.S.v. § 203 Satz 1 BGB durch "Einschlafenlassen" tritt ein, wenn der Berechtigte den Zeitpunkt versäumt, zu dem eine Antwort auf die letzte Anfrage des Ersatzpflichtigen spätestens zu erwarten gewesen wäre, falls die Regulierungsverhandlungen mit verjährungshemmender Wirkung hätten fortgesetzt werden sollen.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Görlitz vom 20.04.2021 (1 O 376/20) durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.