Auf die Berufung der Beklagten gegen das am 2. November 2011 verkündete Urteil der 13. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das angefochtene Urteil nur zu Ziffer 2. des Tenors teilweise abgeändert und insoweit zur Klarstellung neugefasst:
Die Beklagte wird unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt, an die Klägerin weitere 3.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.10.2010 zu zahlen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Diese Urteil und das angefochtene Urteil im Umfang seiner Bestätigung sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
I.
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