BGH - Urteil vom 15.12.1999
XII ZR 154/97
Normen:
BGB § 557 Abs. 1, § 812 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2000, 382
NZM 2000, 183
Vorinstanzen:
OLG Naumburg,

Ansprüche des Eigentümers einer Sache bei verspäteter Rückgabe

BGH, Urteil vom 15.12.1999 - Aktenzeichen XII ZR 154/97

DRsp Nr. 2000/440

Ansprüche des Eigentümers einer Sache bei verspäteter Rückgabe

1. War der Abschluß eines Mietvertrages mit einer Regelung aller wesentlichen Punkte einschließlich der Nebenbestimmungen beabsichtigt, kommt er aber mangels Einigung über alle von den Parteien als regelungsbedürftig angesehenen Punkte nicht zustande, so kann nicht angenommen werden, daß stattdessen aufgrund eines im Laufe der Verhandlungen über einen Teil der beabsichtigten vertraglichen Regelung erzielten Einverständnisses (hier: Mietpreis je qm) ein Vertrag in Form eines entgeltlichen Nutzungsvertrages geschlossen wurde. 2. Nutzt ein Mieter oder ein aufgrund eines sonstigen Vertragsverhältnisses Nutzungsberechtigter die Sache über die vereinbarte Laufzeit hinaus, so ist er ohne rechtlichen Grund auf Kosten des Vermieters oder sonstigen Rechtsinhabers um den tatsächlich gezogenen Nutzungswert bereichert und nach §§ 812 Abs. 1, 818 Abs. 1 BGB zu dessen Herausgabe verpflichtet.

Normenkette:

BGB § 557 Abs. 1, § 812 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin, die an die Stelle der ehemaligen Treuhandanstalt getreten ist, nimmt die Beklagte, eine Produktionsfirma für Werkzeugmaschinen, wegen einer über die vereinbarte Dauer hinaus währenden Nutzung eines Grundstücks in Anspruch.