BAG - Urteil vom 14.10.2020
5 AZR 409/19
Normen:
BGB § 133; BGB § 157;
Fundstellen:
AP BGB § 117 Nr. 3
BB 2021, 51
EzA-SD 2020, 6
MDR 2021, 628
NZA 2021, 37
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 02.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 1139/18
ArbG Krefeld, vom 08.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 979/18

Arbeitsvertrag als nichtiges ScheingeschäftAuslegung von Willenserklärungen zur Ermittlung der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit eines Rechtsgeschäftes

BAG, Urteil vom 14.10.2020 - Aktenzeichen 5 AZR 409/19

DRsp Nr. 2020/18254

Arbeitsvertrag als nichtiges Scheingeschäft Auslegung von Willenserklärungen zur Ermittlung der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit eines Rechtsgeschäftes

Orientierungssatz: Ein Arbeitsvertrag ist als Scheingeschäft nichtig (§ 117 Abs. 1 BGB), wenn sich die Parteien bei Abschluss des Vertrags darüber einig sind, dass keine Pflicht zur Arbeitsleistung begründet wird und die vereinbarte Vergütung nicht als Gegenleistung für die Erbringung einer Arbeitsleistung gezahlt werden soll (Rn. 14).

Ein Scheingeschäft i.S.d. § 171 Abs. 1 BGB liegt vor, wenn die Parteien einverständlich nur den äußeren Schein des Abschlusses eines Rechtsgeschäftes hervorrufen, dagegen die damit verbundene Rechtswirkung nicht eintreten lassen wollen. Den Parteien fehlt bei einem Scheingeschäft der Geschäftswille. Dabei ist durch Auslegung der Willenserklärungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls gem. §§ 133, 157 BGB zu ermitteln, ob die Vertragsparteien zur Erreichung ihres Ziels die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäftes benötigen und es deshalb ernstlich gemeint oder nur aber nur zum Schein abgeschlossen ist.

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 2. August 2019 - 10 Sa 1139/18 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157;

Tatbestand: