Artikel 16 EinigungsV Übergangsvorschrift bis zur Bildung einer gesamtberliner Landesregierung
Artikel 16 Übergangsvorschrift bis zur Bildung einer gesamtberliner Landesregierung
EinigungsV ( Einigungsvertrag )
Bis zur Bildung einer gesamtberliner Landesregierung nimmt der Senat von Berlin gemeinsam mit dem Magistrat die Aufgaben der gesamtberliner Landesregierung wahr.
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