Artikel 18 EinigungsV
Stand: 31.08.1990
zuletzt geändert durch:
-, -
Kapitel V. Öffentliche Verwaltung und Rechtspflege

Artikel 18 EinigungsV Fortgeltung gerichtlicher Entscheidungen

Artikel 18 Fortgeltung gerichtlicher Entscheidungen

EinigungsV ( Einigungsvertrag )

(1) 1Vor dem Wirksamwerden des Beitritts ergangene Entscheidungen der Gerichte der Deutschen Demokratischen Republik bleiben wirksam und können nach Maßgabe des gemäß Artikel 8 in Kraft gesetzten oder des gemäß Artikel 9 fortgeltenden Rechts vollstreckt werden. 2 Nach diesem Recht richtet sich auch eine Überprüfung der Vereinbarkeit von Entscheidungen und ihrer Vollstreckung mit rechtsstaatlichen Grundsätzen. 3 Artikel 17 bleibt unberührt. (2) Den durch ein Strafgericht der Deutschen Demokratischen Republik Verurteilten wird durch diesen Vertrag nach Maßgabe der Anlage I ein eigenes Recht eingeräumt, eine gerichtliche Kassation rechtskräftiger Entscheidungen herbeizuführen.