Artikel 43 EinigungsV
Stand: 31.08.1990
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Kapitel IX Übergangs- und Schlußbestimmungen

Artikel 43 EinigungsV Übergangsvorschrift für den Bundesrat bis zur Bildung von Landesregierungen

Artikel 43 Übergangsvorschrift für den Bundesrat bis zur Bildung von Landesregierungen

EinigungsV ( Einigungsvertrag )

Von der Bildung der in Artikel 1 Abs. 1 genannten Länder bis zur Wahl des Ministerpräsidenten kann der Landesbevollmächtigte an den Sitzungen des Bundesrates mit beratender Stimme teilnehmen.