Artikel 44 EinigungsV
Stand: 31.08.1990
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Kapitel IX Übergangs- und Schlußbestimmungen

Artikel 44 EinigungsV Rechtswahrung

Artikel 44 Rechtswahrung

EinigungsV ( Einigungsvertrag )

Rechte aus diesem Vertrag zugunsten der Deutschen Demokratischen Republik oder der in Artikel 1 genannten Länder können nach Wirksamwerden des Beitritts von jedem dieser Länder geltend gemacht werden.