Die Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision in seinem Urteil vom 22. Januar 2020 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 17 500 € festgesetzt.
I
Die Klägerin ist Trägerin eines Fachkrankenhauses für Neurologie. Sie wendet sich gegen die Aufnahme der Beigeladenen in den Krankenhausplan des Freistaates Sachsen mit Betten der Neurologischen Frührehabilitation Phase B. Der Beklagte hat die Planaufnahme für die 11. Fortschreibung und während des Berufungsverfahrens für die 12. Fortschreibung des Krankenhausplans festgestellt. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Klägerin gegen das klagabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen. Der Klägerin fehle sowohl für die Anfechtung des ursprünglichen als auch des in zulässiger Weise einbezogenen späteren Bescheids das erforderliche Rechtsschutzinteresse.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin, die auf alle Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützt ist.
II
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. Die Revision ist wegen eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.
1. Das Oberverwaltungsgericht hat ein Rechtsschutzinteresse für die Anfechtung des an die Beigeladene gerichteten (späteren) Bescheids vom 4. September 2018 verneint, weil es an einer Klage "in eigener Sache" fehle (UA Rn. 34 ff.). Mit ihrer beim Verwaltungsgericht anhängigen Klage
Die Klägerin rügt als Verfahrensmangel, dass das Oberverwaltungsgericht ihr Begehren im Verfahren
Der geltend gemachte Verfahrensmangel liegt vor. Das Oberverwaltungsgericht hat die Klageschrift des Verfahrens
Die Abweisung der Klage gegen den an die Beigeladene gerichteten Bescheid als unzulässig kann auf der fehlerhaften Auslegung der Klage in eigener Sache beruhen. Das Oberverwaltungsgericht hat ein Rechtsschutzinteresse zwar mit einer zweiten - selbständig tragenden - Begründung verneint. Auch insoweit liegt aber ein Grund für die Zulassung der Revision vor.
2. Das Oberverwaltungsgericht hat ein Rechtsschutzinteresse für die Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 4. September 2018 auch deshalb verneint, weil der Vollzug der Planaufnahme des Krankenhauses der Beigeladenen nicht zu erheblichen Veränderungen zu Lasten der Klägerin führe. Die Beigeladene habe lediglich fünf zusätzliche Planbetten erhalten; die Zahl der Planbetten der Klägerin sei von 100 auf 150 erhöht worden, weshalb sie die Begünstigte der Veränderungen sei (UA Rn. 42).
Insoweit kommt der Rechtssache die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Revisionsverfahren kann zur Klärung der Frage beitragen, ob das Rechtsschutzbedürfnis für eine Konkurrentenklage im Krankenhausplanungsrecht davon abhängt, mit welcher Anzahl von Planbetten das konkurrierende Krankenhaus im streitgegenständlichen Fachgebiet in den Krankenhausplan (zusätzlich) aufgenommen worden ist.
3. Die Zulassung der Revision ist nicht auf die Klage gegen den Bescheid vom 4. September 2018 über die Planaufnahme des Krankenhauses der Beigeladenen mit Wirkung ab 1. September 2018 (12. Fortschreibung) zu beschränken. Die Zulässigkeit der Klage gegen den Bescheid könnte auch davon abhängen, welche Regelungen er im Verhältnis zum Bescheid vom 16. Juni 2016 (11. Fortschreibung) trifft und inwieweit die Klage gegen diesen Bescheid zulässig ist.
Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.