BVerwG - Beschluss vom 25.01.2022
3 B 16.20 (3 C 1.22)
Normen:
VwGO § 82 Abs. 1; VwGO § 88; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 3; BGB § 133; BGB § 157;
Vorinstanzen:
OVG Sachsen, vom 22.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 A 97/18

Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan des Freistaates Sachsen mit Betten der Neurologischen Frührehabilitation Phase B

BVerwG, Beschluss vom 25.01.2022 - Aktenzeichen 3 B 16.20 (3 C 1.22)

DRsp Nr. 2022/4282

Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan des Freistaates Sachsen mit Betten der Neurologischen Frührehabilitation Phase B

Ist nicht eindeutig, ob ein Planaufnahmebescheid ganz oder teilweise Gegenstand der Klage sein soll, obliegt es dem Kläger, sein Klagebegehren zu bestimmen. Maßgebend ist der geäußerte Parteiwille, wie er sich aus der prozessualen Erklärung und den sonstigen Umständen ergibt.

Tenor

Die Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision in seinem Urteil vom 22. Januar 2020 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 17 500 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 82 Abs. 1; VwGO § 88; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 3; BGB § 133; BGB § 157;

Gründe

I