OLG München - Endurteil vom 28.10.2020
7 U 6561/19
Normen:
BGB § 535 Abs. 1; BGB § 536; BGB § 543 Abs. 1; BGB § 543 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
MietRB 2021, 41
Vorinstanzen:
LG München I, vom 16.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen O 18790/18

Außerordentliche Kündigung eines Gewerberaummietverhältnisses wegen Beeinträchtigung des Zugangs zu den Mieträumen

OLG München, Endurteil vom 28.10.2020 - Aktenzeichen 7 U 6561/19

DRsp Nr. 2020/16683

Außerordentliche Kündigung eines Gewerberaummietverhältnisses wegen Beeinträchtigung des Zugangs zu den Mieträumen

1. Die Beeinträchtigung des Zugangs zu gemieteten Gewerbeflächen kann einen Sachmangel i.S. von § 536 BGB und damit eine Gebrauchsentziehung i.S. von § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB darstellen. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Beeinträchtigung nicht unerheblich ist. 2. Von einer erheblichen Beeinträchtigung ist bei vermieteten Flächen in einem Einkaufszentrum auszugehen, wenn umfangreiche Umbaumaßnahmen erfolgen und auf die geänderte Zugangssituation nicht - etwa durch Hinweisschilder - hingewiesen wird.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Landgerichts München I, Az. 14 HK O 18790/18, vom 16.09.2019 in Ziffer 2 des Tenors dahingehend abgeändert, dass festgestellt wird, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche Schäden zu ersetzen, die der Klägerin aufgrund ihrer außerordentlichen Kündigung des Mietvertrages vom 29.06./25.07.2012 über Flächen und Räume im Anwesen P.straße 143-147 in ...M. entstanden sind oder noch entstehen werden.

2.

Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts München I, Az. 14 HK O 18790/18, vom 16.09.2019 wird zurückgewiesen.

3.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. 5.