OLG Brandenburg - Urteil vom 06.10.2020
3 U 191/19
Normen:
BGB § 535 Abs. 1; BGB § 546 Abs. 1; BGB § 566 Abs. 1; BGB § 543 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 08.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 102/18

Außerordentliche Kündigung eines Gewerberaummietverhältnisses wegen vertragswidriger Überlassung der Mietsache an einen Dritten

OLG Brandenburg, Urteil vom 06.10.2020 - Aktenzeichen 3 U 191/19

DRsp Nr. 2020/18424

Außerordentliche Kündigung eines Gewerberaummietverhältnisses wegen vertragswidriger Überlassung der Mietsache an einen Dritten

In der vertragswidrigen Überlassung der Mietsache an einen Dritten liegt eine erhebliche Pflichtverletzung, die für sich allein genommen nach erfolgter Abmahnung eine außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses gem. § 543 Abs. 2 Nr. 2 BGB rechtfertigt.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 08.11.2019 - 4 O 102/18 - wie folgt abgeändert:

Die Beklagten werden verurteilt, die Geschäftsräume im Erdgeschoss, Mitte des Wohn- und Geschäftshauses in der ... Straße 89 in... P..., ca. 123 m² groß (Gewerbeeinheit Nr. ...) nebst Keller, ca. 47 m² groß, sowie die Kfz-Freiflächenstellplätze wie sie sich aus dem als Anl. K2 beigefügten Lageplan entnehmen lassen, an die Kläger zu 2 und 3 herauszugeben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehenden Berufungen werden zurückgewiesen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 19.000,00 € festgesetzt

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 535 Abs. 1; BGB § 546 Abs. 1; BGB § 566 Abs. 1; BGB § 543 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe:

I.