OLG Brandenburg - Urteil vom 07.07.2020
3 U 82/19
Normen:
BGB § 535 Abs. 1; BGB § 543 Abs. 1;
Fundstellen:
MietRB 2021, 10
MietRB 2021, 11
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 11.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 123/15

Außerordentliche Kündigung eines Mietverhältnisses wegen durch Regenwassereintritt ausgelöste Schäden

OLG Brandenburg, Urteil vom 07.07.2020 - Aktenzeichen 3 U 82/19

DRsp Nr. 2020/11420

Außerordentliche Kündigung eines Mietverhältnisses wegen durch Regenwassereintritt ausgelöste Schäden

1. Regenwassereintritt in ein vermietetes Gebäude rechtfertigt die außerordentliche Kündigung des Mietvertrages nur dann, wenn die dadurch bedingte Nutzungsbeeinträchtigung einer Entziehung des vertragsgemäßen Gebrauchs der Mietsache gleichkommt (hier: verneint). 2. Auch bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ist die außerordentliche Kündigung erst nach einer vorherigen Abmahnung i.S. von § 543 Abs. 3 BGB begründet.

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 11.06.2019, Az. 11 O 123/15, unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 1) 23.145,50 € nebst 9 Prozentpunkte Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz aus 3.808 € seit dem 06.08.2015 bis zum 03.09.2015, aus 7.616 € seit dem 04.09.2015 bis zum 05.10.2015, aus 11.424 € seit dem 06.10.2015 bis zum 05.11.2015, aus 15.232 € seit dem 06.11.2015 bis zum 05.12.2015, aus 19.040 € seit dem 06.12.2015 bis zum 06.01.2016, aus 22.848 € seit dem 07.01.2016 und aus weiteren 297,50 € seit dem 19.08.2016 zu zahlen.