BGH - Urteil vom 15.09.2021
VIII ZR 76/20
Normen:
ZVG § 9 Nr. 2; ZVG § 59;
Fundstellen:
DZWIR 2022, 172
MDR 2022, 230
MietRB 2021, 349
NJW 2022, 473
NJW-RR 2021, 1459
NZM 2021, 845
WM 2021, 2046
ZMR 2021, 964
Vorinstanzen:
AG München, vom 02.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 461 C 1123/19
LG München I, vom 28.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 14 S 12060/19

Ausübung des Sonderkündigungsrechts des ordentlichen ErstehersSonderkündigungsrecht des Erstehers in der Zwangsversteigerung als Bestandteil des EigentumserwerbsSonderkündigungsrecht von Kündigungsbeschränkungen des ehemaligen Eigentümers unberührt

BGH, Urteil vom 15.09.2021 - Aktenzeichen VIII ZR 76/20

DRsp Nr. 2021/15756

Ausübung des Sonderkündigungsrechts des ordentlichen Erstehers Sonderkündigungsrecht des Erstehers in der Zwangsversteigerung als Bestandteil des Eigentumserwerbs Sonderkündigungsrecht von Kündigungsbeschränkungen des ehemaligen Eigentümers unberührt

BGB § 573d, § 573 Abs. 2 Nr. 2; ZVG § 57a Der Ausübung des Sonderkündigungsrechts des Erstehers nach § 57a ZVG stehen, wenn die Zuschlagserteilung zu den gesetzlichen Versteigerungsbedingungen erfolgt, Kündigungsbeschränkungen - hier: Ausschluss der Eigenbedarfskündigung -, die zwischen dem Mieter und dem vormaligen Eigentümer (Vermieter) vereinbart worden sind, nicht entgegen.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I - 14. Zivilkammer - vom 28. Februar 2020 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

ZVG § 9 Nr. 2; ZVG § 59;

Tatbestand

Der Beklagte ist seit Mai 2005 Mieter einer Eigentumswohnung in München. In § 15.5 des mit dem damaligen Eigentümer abgeschlossenen Mietvertrag ist unter anderem folgende Vereinbarung enthalten:

"Eine Eigenbedarfskündigung durch den Vermieter ist ausgeschlossen."