B. Gebrauchsgewährpflicht des Vermieters

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Die gesetzliche Formulierung in § 535 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB, die eine Verpflichtung zu einer positiven Tätigkeit und nicht etwa nur zu einem Dulden impliziert,1)

unterscheidet bereits zwischen der Überlassung der vermieteten Sache an den Mieter in einem zu dem vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand und der Verpflichtung, die Mietsache während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten.