B. Unzulässige Vertragsstrafen

Autor: Mahlstedt

I. Definition der Vertragsstrafe

1. Vertragsstrafe gem. §§ 339  ff. BGB

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Die Vertragsstrafe ist in § 339 BGB gesetzlich definiert. Danach handelt es sich hierbei um das Versprechen des Schuldners, eine Zahlung (§ 339 BGB) oder eine andere Leistung (§ 342 BGB) zu erbringen, sofern er seine Verbindlichkeit nicht oder nicht ordnungsgemäß - insbesondere nicht rechtzeitig (§ 341 BGB) - erfüllt, sich also insoweit in Verzug befindet. Auch der Fall, dass sich ein Dritter für den Mieter zur Leistung einer Vertragsstrafe verpflichtet, fällt unter § 555 BGB.13)


13)

Blank/Fervers in Schmidt-Futterer, § 555 BGB Rdn. 3; Schmid, ZfIR 2014, 178.

2. Akzessorietät der Vertragsstrafe

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Eine Vertragsstrafe ist kein selbständiges Strafversprechen. Sie ist vielmehr akzessorisch zur vertraglichen Haupt- oder Nebenpflicht, zu deren ordnungsgemäßer Erfüllung sie den Versprechenden anhalten soll.14)


14)

Kellendorfer in Spielbauer/Schneider, § 555 BGB Rdn. 4; BGH, Urt. v. 06.11.1967 - VIII ZR 81/65, NJW 1968, 149.

3. Klassische Vertragsstrafen

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