OVG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 02.11.2021
8 K 6/20
Normen:
FlurbG § 60 Abs. 1 S. 2; LwAnpG § 63 Abs. 2; VwVfG § 62 S. 2; BGB § 133; BGB § 157;

Berücksichtigen von Planvereinbarungen bei der Änderung eines Bodenordnungsplans

OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 02.11.2021 - Aktenzeichen 8 K 6/20

DRsp Nr. 2021/17839

Berücksichtigen von Planvereinbarungen bei der Änderung eines Bodenordnungsplans

1. Bei der Änderung eines Bodenordnungsplans gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i.V.m. § 63 Abs. 2 LwAnpG sind Planvereinbarungen zu berücksichtigen.2. Bei der Auslegung einer Planvereinbarung sind gemäß § 62 Satz 2 VwVfG i.V.m. §§ 133, 157 BGB alle, auch außerhalb der Urkunde liegenden Umstände unabhängig davon zu berücksichtigen, ob sie für jedermann ohne weiteres erkennbar sind.

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat.

Der Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 25. Mai 2020 wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landesverwaltungsamt zurückverwiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

FlurbG § 60 Abs. 1 S. 2; LwAnpG § 63 Abs. 2; VwVfG § 62 S. 2; BGB § 133; BGB § 157;

Tatbestand

Der Kläger richtet sich gegen den 1. Nachtrag zum Bodenordnungsplan im Bodenordnungsverfahren S..