OLG München - Urteil vom 16.09.1994
21 U 5903/93
Normen:
BGB §§ 276 278 280 286 537 538 ;
Fundstellen:
NJWE-MietR 1996, 177
OLGR-München 1996, 125
OLGR-München 1996, 164
OLGReport-München 1996, 125
OLGReport-München 1996, 164
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 24525/92

Beschädigung der vom Mieter eingebrachten Sachen - Haftung des Vermieters

OLG München, Urteil vom 16.09.1994 - Aktenzeichen 21 U 5903/93

DRsp Nr. 1998/14176

Beschädigung der vom Mieter eingebrachten Sachen - Haftung des Vermieters

»1. Für die Annahme eines Fehlers der Mietsache genügt es, daß sich eine im selben Gebäude befindliche Gefahrenquelle auf das Mietobjekt auswirkt, die Mietsache also aufgrund ihrer räumlichen Beziehung zur Gefahrenquelle einer Gefahr ausgesetzt ist, bei deren Verwirklichung der Mietsache ein Fehler anhaftet, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt oder mindert (hier: schadhaftes Abflußrohr).2. Die subsidiäre Haftung des Vermieters aus positiver Vertragsverletzung kann eingreifen, wenn der Vermieter schuldhaft seine Pflicht verletzt, die vom Mieter eingebrachten Sachen vor Schäden zu bewahren. In solchen Fällen verkürzt sich die dem Mieter obliegende Darlegungs- und Beweislast auf das Vorliegen einer Pflichtverletzung. Es ist dann Sache des Vermieters, das Fehlen eines Verschuldens seiner selbst oder seines Erfüllungsgehilfen nachzuweisen.«

Normenkette:

BGB §§ 276 278 280 286 537 538 ;

Tatbestand:

Mit der Klage begehrt die Klägerin Schadensersatz in Höhe von 200.000,- DM aus einem gewerblichen Mietverhältnis wegen eines Wasserschadens.