Die Beklagte bestellte bei der Firma K. L. (nachfolgend: L.), mit der sie im laufender Geschäftsbeziehung stand, unter anderem am 15. April und 19. Dezember 1988 sowie am 24. August 1989 militärische Güter. Die Bestellungen enthielten regelmäßig den Hinweis: "Wir bestellen ... zu unseren Ihnen bereits vorliegenden Einkaufsbedingungen". L. lieferte die Waren Mitte 1989 und im Frühjahr 1990 und stellte sie in Rechnung. Im März 1990 trat L. sämtliche Ansprüche aus Warenlieferungen gegen die Beklagte ohne deren Zustimmung an die Klägerin ab. Die Klägerin verlangt von der Beklagten Bezahlung dieser Rechnungen in Höhe von 112.220,46 DM nebst Zinsen. Die Forderung ist dem Grunde und der Höhe nach unstreitig.
Mit Schreiben vom 3. November 1988 hatte die Beklagte der L. ihre Einkaufsbedingungen übersandt. Sie sehen in Nr. 17 Abs. 5 vor:
"Der Auftragnehmer ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung G.-Lo.'s (= Beklagte), die nicht unbillig verweigert werden darf, nicht berechtigt, seine Forderungen gegen G.-Lo. abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen".
In dem Anschreiben der Beklagten heißt es:
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