BGH - Beschluss vom 30.09.2020
VIII ZA 19/20
Normen:
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Bückeburg, vom 01.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 31 C 90/18
LG Bückeburg, vom 03.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 43/19

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde

BGH, Beschluss vom 30.09.2020 - Aktenzeichen VIII ZA 19/20

DRsp Nr. 2020/15349

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde

Tenor

Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Bückeburg vom 3. Juli 2020 (1 S 43/19) wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die beantragte Prozesskostenhilfe konnte nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Nichtzulassungsbeschwerde ist bereits unzulässig, da der erforderliche Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer von mehr als 20.000 € (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) nicht erreicht ist. Der Wert der Beschwer ist bei einer Streitigkeit über die Räumung von Wohnraum gemäß §§ 8, 9 ZPO nach dem dreieinhalbfachen Jahreswert der monatlichen Nettomiete zu bestimmen, wenn es sich um ein unbefristetes Mietverhältnis handelt und die streitige Zeit deshalb nicht bestimmt ist (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 17. März 2020 - VIII ZA 3/20, WuM 2020, 300 Rn. 2, sowie vom 17. Januar 2017 - VIII ZR 178/16, WuM 2017, 162 mwN).

Der Wert der Beschwer beträgt danach hier nur 18.480 € (42 x 440 €). Der Umstand, dass bei Abschluss des Mietvertrages am 7. Februar 2017 ein Kündigungsausschluss von 24 Monaten vereinbart worden ist, führt nicht zu einer höheren Beschwer.