BGH - Urteil vom 02.06.1976
VIII ZR 97/74
Normen:
BGB § 125 § 242 ;
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,
LG Duisburg,

BGH - Urteil vom 02.06.1976 (VIII ZR 97/74) - DRsp Nr. 2006/9066

BGH, Urteil vom 02.06.1976 - Aktenzeichen VIII ZR 97/74

DRsp Nr. 2006/9066

»Haben Kaufleute in einem Individualvertrag vereinbart, Änderungen, Ergänzungen und die Aufhebung des Vertrages bedürften der Schriftform, der Verzicht auf dieses Formerfordernis könne ebenfalls nur schriftlich erklärt werden, so ist der Einwand, die Berufung auf die Formbedürftigkeit eines mündlichen Angebots zur Vertragsaufhebung sei treuwidrig und stelle deshalb eine unzulässige Rechtsausübung dar, grundsätzlich nur dann erheblich, wenn die Einhaltung der Schriftform bewusst vereitelt worden ist.«

Normenkette:

BGB § 125 § 242 ;

Tatbestand:

Die Kläger haben eigene, in die von ihnen gegründete Sch.-Grundstücks- und Vermögensverwaltungsgesellschaft eingebrachte Grundstücke (Sp., Flur 8, Flurstücke 110, 128, 129 und 126 und die von der Stadt M. durch notariellen Vertrag vom 26. Januar 1972 gekauften, aber noch nicht auf sie umgeschriebenen Flurstücke 124, 150 und 160 an die Beklagte vermietet. Die Flurstücke 124, 150 und 160 hatte der Bevollmächtigte der Kläger, der Kaufmann Wolfgang S. (Ehemann der Klägerin zu 1 und Vater des am 21. August 1954 geborenen Klägers zu 2 und der am 15. August 1952 geborenen Klägerin zu 3), zuvor gemietet und mit einer Lagerhalle bebaut.

In dem von den Parteien am 25. Januar 1972 über die genannten Grundstücke geschlossenen Mietvertrag ist u.a. bestimmt:

"§ 1 Mietgegenstand