BGH - Urteil vom 03.03.1954
VI ZR 259/52
Normen:
BGB § 571 § 883 ;
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,

BGH - Urteil vom 03.03.1954 (VI ZR 259/52) - DRsp Nr. 2006/9082

BGH, Urteil vom 03.03.1954 - Aktenzeichen VI ZR 259/52

DRsp Nr. 2006/9082

»Eine Auflassungsvormerkung hindert bei Erwerb des Grundstücks durch den Berechtigten nicht seinen Eintritt in die Rechte und Verpflichtungen des Veräußerers aus einer inzwischen vorgenommenen Vermietung des Grundstücks.«

Normenkette:

BGB § 571 § 883 ;

Tatbestand:

Der Kläger betreibt als Pächter der Firma Carl P., Feinkosthaus, KG., im Hause K.-Allee 78 in D. ein Feinkostgeschäft. Alleiniger Eigentümer des Hauses war früher der Erstbeklagte. Der Mietvertrag, der zwischen ihm und der Firma Carl P. KG. am 01. Januar 1947 zustande gekommen ist, läuft Ende 1956 ab.

Am 19. Oktober 1949 schlossen der Kläger und der Erstbeklagte einen schriftlichen Vertrag ab, in dem u.a. vereinbart wurde, dass an den Kläger mit Wirkung vom 01. Januar 1949 für die Zeit bis zum 31. Dezember 1975 weitere Räume des Grundstücks vermietet würden und der Vertrag vom 01. Januar 1947 nach seinem Ablauf in diesen neuen Mietvertrag übergehen solle. Die erweiterte Vermietung erstreckte sich auf den Hofraum einschließlich des Küchenneubaus, den der Kläger darauf bereits errichtet hatte, und auf den Binnenhof; diesen sollte der Kläger auf eigne Kosten überdachen und in einen Lagerraum umbauen dürfen. Auch wurde ihm die Bebauung des Hintergeländes grundsätzlich gestattet, für den Fall der Bebauung freilich noch ein Einvernehmen für erforderlich erklärt.