BGH - Urteil vom 04.11.2020
XII ZR 104/19
Normen:
BGB § 126 Abs. 1; BGB § 550 S. 1; BGB § 578 Abs. 2;
Fundstellen:
MDR 2021, 24
NJW-RR 2021, 12
NZM 2020, 1111
WM 2020, 2325
ZMR 2021, 215
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, vom 31.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 268/18
OLG Frankfurt/Main, vom 30.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 31/19

Rechtsnatur eines Vertrags über die Aufstellung eines Geldautomaten; Erfüllen der ersten Vertragsurkunde selbst alle Schriftformvoraussetzungen hinsichtlich Erforderlichkeit für die Einhaltung der Schriftform; Räumung und Herausgabe einer zum Betrieb eines Geldautomaten vermieteten Gewerbefläche

BGH, Urteil vom 04.11.2020 - Aktenzeichen XII ZR 104/19

DRsp Nr. 2020/17731

Rechtsnatur eines Vertrags über die Aufstellung eines Geldautomaten; Erfüllen der ersten Vertragsurkunde selbst alle Schriftformvoraussetzungen hinsichtlich Erforderlichkeit für die Einhaltung der Schriftform; Räumung und Herausgabe einer zum Betrieb eines Geldautomaten vermieteten Gewerbefläche

a) Zur Rechtsnatur eines Vertrags über die Aufstellung eines Geldautomaten (Fortführung von Senatsurteil vom 17. Juli 2002 - XII ZR 86/01 - NJW 2002, 3322).b) Für die Einhaltung der Schriftform ist es nicht erforderlich, dass schon die erste Vertragsurkunde selbst alle Schriftformvoraussetzungen erfüllt. Vielmehr genügt es, wenn diese Voraussetzungen durch eine nachfolgende Änderungsvereinbarung gemeinsam mit der in Bezug genommenen ersten Vertragsurkunde erfüllt werden (im Anschluss an Senatsurteil vom 29. April 2009 - XII ZR 142/07 - NJW 2009, 2195).c) Dabei kann es im Einzelfall auch genügen, wenn lediglich eine dem Vertrag beigefügte Anlage von den Parteien unterschrieben wird, sofern hinreichend deutlich ist, auf welchen Vertrag sich die Anlage bezieht.d) Im Räumungsprozess kann der während des Revisionsverfahrens eingetretene Ablauf der vereinbarten Mindestlaufzeit eines Mietvertrags vom Revisionsgericht berücksichtigt werden, wenn schützenswerte Belange des Mieters nicht entgegenstehen.

Tenor