Der Feststellungsantrag der Beklagten wird abgewiesen.
Die Revision gegen das Endurteil des 32. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 12. Dezember 2019 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Im Revisionsverfahren streiten die Parteien im Rahmen einer Räumungsklage über die Wirksamkeit einer von der Klägerin unter Berufung auf einen Schriftformmangel zum 30. Juni 2018 ausgesprochenen ordentlichen Kündigung ihres Gewerberaummietvertrags.
Die Beklagte mietete von der Rechtsvorgängerin der Klägerin mit Vertrag vom 11. März 2011 Räume zum Betrieb eines Ladengeschäfts im Haus S. straße in M. mit fester Laufzeit bis zum 15. Februar 2017. Die genaue Lage der Ladenflächen sollte sich "aus dem als Anlage 1 beigefügten Grundriss" ergeben, in dem die Flächen farblich gekennzeichnet sein sollten. Eine solche Anlage war dem Vertrag nicht beigefügt.
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